The People vs. Facebook – Der Stand der Dinge (Update,23.4.13)

Mehr als verblüffend“ fand Schleswig-Holsteins oberster Datenschützer, Dr. Thilo Weichert, die Nachricht, die ihn am 15. Februar erreichte: das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht  (VG) mit Sitz in Schleswig hatte dem ULD in seinem forensischen Ringen gegen Facebook und für Verbesserungen beim Datenschutz eine „Klatsche“ beschert, in dem es zwei Anträgen der Facebook  inc. (Irland) und der Facebook Ltd. (USA) gegen Verfügungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) stattgab. Für den nicht tagtäglich mit Rechtswegen, Verwaltungsverfahren und Klage-Arten befassten Leser ist das ganze etwas verwirrend: Warum gerade das Verwaltungsgericht? Darf Facebook nun machen, was es will? Wie sieht es mit den anderen anhängigen Verfahren aus? Gab es dafür nun eine Art Vorentscheidung?

Es folgt der Versuch eines Überblicks.

Beschlüsse des VG Schleswig vom 14.2.2013: Nutzerkonnten müssen vorerst nicht entsperrt werden

Beginnen wir mit den Entscheidungen des VG der vergangenen Woche. Das Gericht war  befasst worden, weil das ULD im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben Verfügungen gegen Facebook Irland und Facebook USA erlassen hatte. Bei diesen Verfügungen ging es inhaltlich gleichlautend darum, dass Facebook Nutzerkonten gesperrt hatte, bei denen ein Verstoß gegen die von Facebook im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen aufgestellte „Klarnamenpflicht“  festgestellt hatte.

Da das ULD diese Klarnamenpflicht datenschutzrechtlich für unzulässig hielt, verpflichtete es Facebook mit den genannten Verfügungen dazu, die entsprechenden Konten wieder zu entsperren.

Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung der Entscheidungen an. Um sich gegen diese Entscheidungen, die Verwaltungsakte darstellen, zur Wehr zu setzen, tat Facebook das, was jeder Bürger, der sich gegen eine solche behördliche Entscheidung wehren möchte, auch tun kann und ggf. muss: man legte Widersprüche ein. Weil nun das ULD aber die sofortige Vollziehung seiner Verfügungen angeordnet hatte, blieben diese zunächst wirksam.

Die Widersprüche hatten wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine „aufschiebende Wirkung“. Um das vorläufige Rechtschutzziel zu erreichen, also die angeordnete Nutzerkontenentsperrung zunächst nicht vornehmen zu müssen, musste Facebook nun einen weiteren Schritt unternehmen – nämlich Anträge auf Wiederherstellung der  aufschiebenden Wirkung der Widersprüche beim Verwaltungsgericht stellen. Über diese Widersprüche wurde nun entschieden. Und zwar zu Gunsten von Facebook.

Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung herzustellen (bzw. teils auch wiederherzustellen) im Wesentlichen damit, dass die auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG i.V.m § 13 Abs. 6 TMG gestützte Anordnung der entsprechenden Bescheide auf Entsperrung der Nutzerkonten bei vorläufiger – “summarischer” – Prüfung rechtswidrig sei.

Denn: nach § 1 Abs. 5 BDSG in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments sei nicht etwa deutsches, sondern irisches Datenschutzrecht anzuwenden. Das deutsche Datenschutzrecht sei nur soweit anzuwenden, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine inländische Niederlassung in Rede stehe. Da Facebook aber glaubhaft dargelegt habe, dass die Facebook Germany GmbH mit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Facebook nichts zu tun habe sondern nur im Bereich der Anzeigenakquisition tätig sei, sei eben irisches Datenschutzrecht anzuwenden.

Demgemäß seien die Entscheidungen schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf deutsches Recht gestützt wurden. Allerdings, dies hebt das Gericht ausdrücklich hervor, seien die „Kompetenzen des Antragsgegners als Kontrollstelle bzw. Aufsichtsbehörde betreffen die Einhaltung des irischen Datenschutzrechts von vorliegende Entscheidung nicht betroffen“ – d.h., dem ULD bliebe durchaus die Möglichkeit, nach irischem Recht gegen Facebook vorzugehen.

Einstweilen steht allerdings die Entscheidung des VG Schleswig im Raum und ist wirksam. Facebook muss zunächst den Verfügungen keine Folge leisten. Allerdings: es handelt sich hier nur ein um ein vorläufiges Verfahren, es wurde nur über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide entschieden.

Einerseits sind hiergegen Rechtsmittel gegeben, und das ULD will nach eigenem Bekunden diese auch ausschöpfen. Andererseits steht ein Hauptsacheverfahren, also eine Anfechtungsklage, vor dem auch VG noch aus. Allerdings entscheiden in diesem Verfahren dieselben Richter, die schon die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung getroffen haben. Was das für ein Urteil bedeutet mag sich jeder selbst zusammenreimen.

Die weiteren Verfahren vor dem VG Schleswig: Was ist nun mit den Facebook-Fanpages?

Bereits seit 2011 streitet das ULD mit schleswig-holsteinischen “Betreibern” von Facebook-Fanpages, also: Facebook-Nutzern, die Fanpages eingerichtet haben. Diese Verfahren liegen inzwischen ebenfalls beim Schleswiger Verwaltungsgericht und warten auf Terminierung. Wer nun allerdings von den Beschlüssen über die Klarnamenpflicht irgendeine Präjudizwirkung für die Fanpage-Verfahren erwartet, dessen Erwartungen werden enttäuscht:

Denn es geht bei den Verfahren rund um die Facebook-Fanpages um Anordnungen, die gegen Fanpagebetreiber mit Sitz in Schleswig Holstein ergangen sind (und nicht etwa gegen Facebook selbst), und es geht auch inhaltlich um ganz andere Baustellen. Es steht die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht Anwendung findet, hier auch gar nicht im Streit: Dies ist vollkommen eindeutig der Fall.

Allerdings ist unter anderem fraglich, ob der Fanpage-“Betreiber” selbst als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts angesehen werden kann und andererseits, ob das ULD für die in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen überhaupt zuständig war. Beides halte ich persönlich für höchst zweifelhaft.

Ergebnis unseres kurzen Überblicks also:

Der Etappensieg für Facebook ist nicht mehr und nicht weniger als ein Etappensieg für Facebook. Für die aus meiner  Sicht wichtigere Frage, ob schleswig-holsteinische Fanpage-“Betreiber” weiterhin fürchten müssen, vom ULD aufs Korn genommen zu werden, geben die Entscheidungen – viele werden sagen: „leider“ –  nichts her, und wie’s ausgeht wissen wir dort erst, wenn das Gericht erneut zur Entscheidung schreitet…

Update (23.4.13):

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat am 22.4. über die Beschwerden in Sachen Klarnamenpflicht entschieden und die Entscheidung des VG bestätigt: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den ULD-Bescheid bleibt aufrecht erhalten, kurz: Auch in der zweiten Runde hat Facebook Recht bekommen. Allerdings ist auch diese Entscheidung lediglich vorläufiger Natur, denn auch sie betrifft nur das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Das Hauptsacheverfahren steht aber noch aus. Da kann es anders aussehen (muss es aber nicht unbedingt).^SD

Über Stephan Dirks

Stephan Dirks ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheberrecht & Medienrecht und Inhaber der Kanzlei DIRKS.LEGAL.

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